Satzung der Kanu-Freunde-Dorsten e. V.
Aufgestellt am 23.03.2019
Der Verein ist am 13.08.1959 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dorsten eingetragen worden. Vereinsregister-Nr.: 249.
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Satzung
der
Kanu-Freunde-Dorsten e. V.
Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der am 01.01.1950 (in Dorsten 2) gegründete Verein führt den Namen
„Kanu-Freunde-Dorsten e. V.“
Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß. - Der Verein hat seinen Sitz in Dorsten, er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelsenkirchen eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports nach den Grundsätzen des Amateursportes.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
- Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied des SSB Dorsten und des KSB Recklinghausen sowie des Deutschen Kanu Verbandes (e. V.).
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände und Bünde nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. - Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen-, und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins, dem sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Sport- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. - Personen, die sich um die Sache des Sportes oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein (§8).
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist möglich.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
– sich grob unsportlich verhält;
– dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet. - Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand zusammen mit dem Ehrenrat auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand und dem Ehrenrat unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Gesamtvorstand und der Ehrenrat entscheiden mit einfacher Mehrheit.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins und spezifische Beiträge erhoben werden.
Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu 10 Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten. - Bei Aufnahme vor Vollendung des 18. Lebensjahres wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
- Die Art, Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren, Umlagen und sonstiger Abgeltungsleistungen wird durch die Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.
- Die Beitrags- und Gebührenordnung wird durch den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
- Umlagen können bis zur Höhe des zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt werden.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie der Anschrift mitzuteilen.
- Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.
- Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug
- Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
§10 Mitgliederechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben.
Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. - Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen, sind aber berechtigt an den Versammlungen teilzunehmen.
- Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
§11 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorganen und Übungsleitern Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch ein befristetes bis maximal 6-monatiges Betretungs- und Nutzungsverbot der Vereinsgegenstände sowie des Vereinsgeländes beinhalten.
- Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand zusammen mit dem Ehrenrat eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand und dem Ehrenrat unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Gesamtvorstand und der Ehrenrat entscheiden durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
- Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung;
– der geschäftsführende Vorstand;
– der Gesamtvorstand;
– die Jugendversammlung
– der Ehrenrat
§ 13 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im 1. Quartal statt.
- Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen am Bootshaus, Im Werth 57, 46282 Dorsten.
- Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.
Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung innerhalb von 14 Tagen verpflichtet. Die Einberufungsform ergibt sich aus Absatz 3. - Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemäß der Reihenfolge in § 15 (1) geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens 7 Tage vorher schriftlich vorgelegen haben, es sei denn, dass die Hauptversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3 Mehrheit anerkennt. Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit beantragt werden.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die geheime Abstimmung muss pro Wahlgang neu beantragt werden.
- Sofern die Satzung keine andere Regelung trifft, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
- Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.
Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. - Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
- Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- des Kassenprüfberichtes
- Entlastung des Vorstandes (für das zurückliegende Geschäftsjahr)
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Bestätigung der Beitrags- und Gebührenordnung
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus nachfolgenden Organen:
dem 1. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
dem Jugendwart - Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer; jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein nach außen nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten. - Der 1. Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Vorstand, im Vertretungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
- Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. - Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart werden in geraden Jahreszahlen gewählt.
- Die Wahl des Jugendwartes, auf Vorschlag des Vereinsjugendtages, erfolgt ebenfalls in geraden Jahreszahlen.
- Der 2.Vorsitzende, Geschäftsführer und Schriftführer werden in ungeraden Jahren gewählt.
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand kann beschließen, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte ein vorheriger Vorstandsbeschluss erforderlich ist.
- Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Gesamtvereins.
- Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers.
- Der Kassenwart hat dem geschäftsführenden Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
- Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind (z. B.: Jugendausschuss, Festausschuss, Fußballausschuss, Frauenausschuss usw.).
Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen. - Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstandes.
- Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der geschäftsführende Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
- Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. - Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
– den Fachwarten
– dem Festausschuss - Die Wahl der Fachwarte und des Festausschusses erfolgt jährlich.
- Der Gesamtvorstand darf maximal aus 20 Mitgliedern bestehen.
- Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
– Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
– Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11.
– Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands.
– die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den jeweiligen Tätigkeitsbereichen ergeben. - Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.
- Der Gesamtvorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt.
§ 17 Ehrenrat
- Zum Mitglied des Ehrenrates kann nur gewählt werden, wer dem Verein mindestens 10 Jahre als ordentliches Mitglied angehört, das 30. Lebensjahr vollendet hat und sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins oder einzelne, für das Vereinsleben besonders wichtige Institutionen oder Anlagen des Vereins, durch besonderen persönlichen Einsatz verdient gemacht hat.
- Der Ehrenrat besteht aus drei Personen.
- Die Wahlperiode ist auf drei Jahre festgelegt, Wiederwahlen sind möglich.
- Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes in direkter Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit von der Jahreshauptversammlung gewählt.
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
- Mitglieder des Ehrenrates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
- Der Ehrenrat hat
– für die Einhaltung der Satzung
– die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins
– für die Erhaltung von Ordnung und Frieden unter den Vereinsmitgliedern zu sorgen. - Bei Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander, die das Vereinsleben betreffen oder berühren, ist er als Schiedsgericht anzurufen.
- Beschlüsse des Ehrenrates sind zu protokollieren und von allen Ehrenratsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Bei Streitigkeiten über
– Auslegung der Satzung
– Auslegung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
– Änderungen der Benutzungsordnung für Einrichtungen des Vereins - Die Mitglieder des Ehrenrates haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes keine Stimme.
Die Vereinsjugend
§ 18 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendwart und
b) die Jugendversammlung
Der Jugendwart ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Der stellvertretende Jugendwart ist Fachwart. - Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 20 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
- Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.
§ 21 Vereinsordnungen
- Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Vereinsordnung
b) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand. - Die Beitrags- und Gebührenordnung wird durch den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
- Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 22 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. - Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorsten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. März 2019 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.